§ 72 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, wer

1.

eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

eine Erzeugungsanlage nach § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 ohne vorherige Anzeige betreibt,

3.

eine nach § 6a anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

4.

als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht oder nicht ordnungsgemäß verständigt (§ 26 Abs. 2) oder ohne Anzeige an die Netzbetreiberin oder den Netzbetreiber (§ 12 Abs. 6 und § 6a Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,

5.

die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung
– ausgenommen Probebetrieb – betreibt,

6.

den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt,

7.

die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),

8.

entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,

8a.

es entgegen § 28 Abs. 2 trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,

9.

entgegen § 28a Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,

10.

entgegen § 28b kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,

11.

entgegen § 28c keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,

12.

entgegen § 28e keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen § 28f zweckdienliche Informationen nicht austauscht,

13.

entgegen § 28g seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,

14.

den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2),

15.

den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),

16.

den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,

17.

der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,

18.

den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44 Abs. 1, 44a oder 46 nicht entspricht,

19.

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit einer Bilanzgruppenkoordinatorin oder eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 42a ausübt,

20.

die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer von der Regelzonenführerin oder vom Regelzonenführer oder von einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des § 52 erfolgt,

21.

ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 54 Abs. 1),

22.

die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 58 Abs. 1),

23.

trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Pächterin oder eines Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin oder einen Pächter (§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,

24.

die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

25.

den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,

26.

den Pflichten gemäß § 68a nicht nachkommt,

27.

den Pflichten gemäß § 69a Abs. 2 nicht entspricht,

28.

den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a nicht nachkommt,

29.

den Pflichten gemäß § 75 nicht nachkommt,

30.

den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder § 78a nicht entspricht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

(78) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.12.2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt, wer

1.

eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

eine Erzeugungsanlage nach § 6 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 ohne vorherige Anzeige betreibt,

3.

eine nach § 6a anzeigepflichtige Erzeugungsanlage ohne vorherige Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

4.

als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht oder nicht ordnungsgemäß verständigt (§ 26 Abs. 2) oder ohne Anzeige an die Netzbetreiberin oder den Netzbetreiber (§ 12 Abs. 6 und § 6a Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt,

5.

die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 13 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung
– ausgenommen Probebetrieb – betreibt,

6.

den Bestimmungen der §§ 16, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt,

7.

die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten einer betroffenen Liegenschaft oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),

8.

entgegen § 28 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen,

8a.

es entgegen § 28 Abs. 2 trotz Aufforderung der Behörde unterlässt, alle erforderlichen Maßnahmen nachzuweisen, die für Inspektionen und Kontrollen gemäß § 28h erforderlich sind, um schwere Unfälle im Sinne des 4. Abschnittes zu vermeiden,

9.

entgegen § 28a Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,

10.

entgegen § 28b kein Sicherheitskonzept ausarbeitet, verwirklicht und der Behörde übermittelt oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderlichenfalls ändert,

11.

entgegen § 28c keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen nicht fristgerecht der Behörde übermittelt, nicht überprüft oder aktualisiert,

12.

entgegen § 28e keinen internen Notfallplan erstellt oder entgegen § 28f zweckdienliche Informationen nicht austauscht,

13.

entgegen § 28g seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt,

14.

den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1), gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 verstößt oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2),

15.

den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung einer geeigneten Betriebsleiterin oder eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer oder seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),

16.

den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 6, 7 oder 8, 36, 38, 41, 41a Abs. 1 oder 5, 42, 42a Abs. 1, 3 oder 4, 46b, 49, 53 Abs. 1, 2 oder 3 oder 55 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,

17.

der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,

18.

den Pflichten gemäß den §§ 43a, 44 Abs. 1, 44a oder 46 nicht entspricht,

19.

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 50 Abs. 2 oder die Tätigkeit einer Bilanzgruppenkoordinatorin oder eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 42a ausübt,

20.

die Bereitstellung der Primärregelleistung nicht mittels einer von der Regelzonenführerin oder vom Regelzonenführer oder von einer oder einem von dieser oder diesem Beauftragten durchgeführten Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des § 52 erfolgt,

21.

ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 54 Abs. 1),

22.

die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 58 Abs. 1),

23.

trotz der gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5, § 60 Abs. 1 oder § 61 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Pächterin oder eines Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an eine Pächterin oder einen Pächter (§ 60 Abs. 2) erhalten zu haben,

24.

die Bestellung einer Pächterin oder eines Pächters (§ 60 Abs. 2) oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers (§ 59 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden der Pächterin oder des Pächters oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

25.

den in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält,

26.

den Pflichten gemäß § 68a nicht nachkommt,

27.

den Pflichten gemäß § 69a Abs. 2 nicht entspricht,

28.

den Pflichten gemäß § 70 oder § 70a nicht nachkommt,

29.

den Pflichten gemäß § 75 nicht nachkommt,

30.

den Vorschriften gemäß § 77, § 78 oder § 78a nicht entspricht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 46 Abs. 4, 52 Abs. 2, 70 oder 70a nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortliche oder als Verantwortlicher einer Verteilernetzbetreiberin oder eines Verteilernetzbetreibers, an deren oder dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38, 41, 41a, 42 Abs. 2, 42a Abs. 4, 43a, 44a, 49, 54 Abs. 1 oder 55 nicht entspricht.

(4) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 bis höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Stromhändlerin oder Stromhändler entgegen dem Verbot gemäß § 44 Abs. 3 oder trotz einer rechtskräftigen Untersagung der Behörde gemäß § 44 Abs. 4 ihre oder seine Tätigkeit weiter ausübt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn der Versuch einer im Abs. 1 bis Abs. 4 bezeichneten Tat (Abs. 5) den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

(78) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 5 Abs. 1, sofern die Betreiberin oder der Betreiber die Erzeugungsanlage wesentlich ändert, § 6a, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 7 und § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 dieses Gesetzes Anwendung.

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