§ 28g WElWG 2005 Informationsverpflichtung

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen, zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten und zur genaueren Beurteilung der Eigenschaften gefährlicher Stoffe notwendig sind.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang 2 angeführt sind, elektronisch zugänglich zu machen und diese Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.

(3) Der Betreiber einer Anlage der oberen Klasse hat

1.

die von einem schweren Unfall der Anlage möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr (wie etwa Schulen und Krankenhäuser) über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren. Diese Informationen sind regelmäßig zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Die Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebiets im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls;

2.

den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls, umfasst, zugänglich zu machen ist.

(4) Die Behörde hat jegliche gemäß dieses Abschnitts vorliegende Information gemäß den Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2001 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013, zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 23.12.2014 bis 31.12.9999
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