(1) Keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen:
1. | mobile Erzeugungsanlangen; | |||||||||
2. | Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen; | |||||||||
3. | Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen; | |||||||||
4. | Erzeugungsanlagen in Krankenanstalten, die ganz oder teilweise dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegen, sofern sie als Notstromaggregate betrieben werden. |
(2) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
(3) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in § 6a Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als nach diesem Gesetz erteilt.
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