§ 6 WElWG 2005 Entfall der Anzeige- oder Genehmigungspflicht

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Mobile Erzeugungsanlagen und Erzeugungsanlagen, die ganzKeiner Anzeige oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder die nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften aufweisen, nicht der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1.Genehmigung bedürfen:

1.

mobile Erzeugungsanlangen;

2.

Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen;

3.

Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen;

4.

Erzeugungsanlagen in Krankenanstalten, die ganz oder teilweise dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegen, sofern sie als Notstromaggregate betrieben werden.

(2) WeistWenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer eisenbahn-eisenbahnrechtlichen, berg-bergbaurechtlichen, luftfahrt-luftfahrtrechtlichen, schifffahrts-schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf,Bestimmungen oder dient siedem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung oder Fernmeldezweckendient, so hat dies der Inhaberdie Betreiberin oder der AnlageBetreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieserder vollständigen Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäßals nach diesem Gesetz erteilt.

(3) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in § 6a Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Mobile Erzeugungsanlagen und Erzeugungsanlagen, die ganzKeiner Anzeige oder teilweise dem Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen oder die nach gewerberechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen zu bewilligen sind, unterliegen, solange sie diese Eigenschaften aufweisen, nicht der Genehmigungspflicht nach § 5 Abs. 1.Genehmigung bedürfen:

1.

mobile Erzeugungsanlangen;

2.

Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise gewerberechtlichen, eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen;

3.

Erzeugungsanlagen, die ganz oder teilweise Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dienen;

4.

Erzeugungsanlagen in Krankenanstalten, die ganz oder teilweise dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegen, sofern sie als Notstromaggregate betrieben werden.

(2) WeistWenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer eisenbahn-eisenbahnrechtlichen, berg-bergbaurechtlichen, luftfahrt-luftfahrtrechtlichen, schifffahrts-schifffahrtsrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf,Bestimmungen oder dient siedem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung oder Fernmeldezweckendient, so hat dies der Inhaberdie Betreiberin oder der AnlageBetreiber der Behörde unter Anschluss der bisherigen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieserder vollständigen Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäßals nach diesem Gesetz erteilt.

(3) Wenn eine Erzeugungsanlage nach Abs. 1 nicht mehr eisenbahnrechtlichen, bergbaurechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtrechtlichen, abfallrechtlichen oder gewerberechtlichen Bestimmungen oder dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG unterliegt oder nicht mehr Fernmeldezwecken oder der Landesverteidigung dient und für diese Erzeugungsanlage nach diesen Vorschriften im Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine Bewilligung erforderlich war, hat dies die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde unverzüglich unter Anschluss der in § 6a Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Unterlagen anzuzeigen. Ab Einlangen der vollständigen Anzeige gilt die Bewilligung als Genehmigung nach diesem Gesetz erteilt.

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