§ 70a WElWG 2005 Überwachungsaufgaben

WElWG 2005 - Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste und

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,

laufend zu beobachten.

(2) Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:

1.

von Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern:

a.

mittelfristige und langfristige Netzausbauplanung und graphische Darstellung, dass die Netzausbauplanung den zu erwartenden Bedarf im Land Wien deckt;

b.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Versorgungssicherheit im Land Wien sicherzustellen;

c.

Umstände und die Gründe, die im letzten Kalenderjahr die Versorgungssicherheit im Land Wien gefährdet haben oder gefährden hätten können einschließlich der Maßnahmen, die zur Abwehr ergriffen wurden;

d.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.

2.

von Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreibern:

a.

eine Darstellung über die Entwicklung der gesamten Netzabgabe und der Netzverluste in MWh;

b.

ein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbare aktuelle Konzepte einschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (§ 2 Abs. 1 Z 7a) vorgesehen sind bzw. erfolgen;

c.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.

3.

von Erzeugerinnen oder Erzeugern, deren gesamte installierte Bruttoleistung 100 MW überschreitet:

a.

mittelfristig und langfristig geplante Investitionen in den Kraftwerkspark;

b.

Umfang der innerhalb von zwei Stunden verfügbaren Kraftwerksleistung je Kraftwerkstandort;

c.

Angaben über die Schwarzstartfähigkeit der thermischen Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 100 MW;

d.

Darstellung welche Maßnahmen bei einer Verknappung oder bei einem Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden;

e.

geplante und getätigte Maßnahmen in ihrem Kraftwerkspark, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen und

f.

die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 1 Z 23 über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.

(3) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 zu übermittelnden Daten erlassen.

(4) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die oder der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.

(5) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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