(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in Wien ist ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
1. | aus Strafbeträgen gemäß § 72, | |||||||||
2. | aus Zinsen der Fondsmittel, | |||||||||
3. | aus Mitteln, die gemäß § 43 Ökostromgesetz 2012 dem Land Wien zufließen, | |||||||||
4. | durch sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Wiener Landesregierung zu beschließen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Effizienter Mitteleinsatz | |||||||||
2. | Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen | |||||||||
3. | Wirtschaftlichkeit des Projektes | |||||||||
4. | Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes | |||||||||
5. | Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen |
(6) Die Behörde hat dem Landeselektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich zu berichten.
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