§ 70a WElWG 2005 Überwachungsaufgaben

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste und

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,

laufend zu beobachten.

(2) Für die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:

1.

von Netzbetreibern:

a.

Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit;

b.

durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Entgelte und benötigter Zeit;

c.

Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;

d.

Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;

e.

Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.

2.

von Verteilernetzbetreibern:

a.

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;

b.

Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;

c.

Zahl der Neuan- und -abmeldungen;

d.

Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;

e.

durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;

f.

Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug;

g.

Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;

h.

Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (z.B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beschwerden.

3.

von Versorgern:

a.

getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: Energiepreise in Eurocent/kWh;

b.

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;

c.

Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen;

d.

Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(3) Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:

1.

von NetzbetreibernÜbertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern:

a. Investitionstätigkeiten im Berichtsjahr;

ba.

mittelfristige und langfristige Netzausbauplanung und graphische Darstellung, dass die Netzausbauplanung den zu erwartenden Bedarf im Land Wien deckt;

b.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Versorgungssicherheit im Land Wien sicherzustellen;

c.

Umstände und die Gründe, die künftig eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Elektrizitätim letzten Kalenderjahr die Versorgungssicherheit im Land Wien gefährdet haben oder gefährden könnten sowie deren Gründe.hätten können einschließlich der Maßnahmen, die zur Abwehr ergriffen wurden;

d.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.

2.

von Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreibern:

a.

getätigteeine Darstellung über die Entwicklung der gesamten Netzabgabe und geplante Maßnahmen zur Verringerung der Netzverluste in MWh;

b.

Ist-Zustand des Sperrkabelkonzeptesein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbarervergleichbare aktuelle Konzepte sowie Darstellungeinschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (§ 2 Abs. 1 Z 7a) vorgesehen sind bzw. erfolgen.;

c.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.

3.

von Erzeugerinnen oder Erzeugern, deren gesamte installierte Bruttoleistung 50100 MW überschreitet:

a.

mittelfristig und langfristig geplante Investitionen in den Kraftwerkspark;

b.

Umfang der innerhalb von zwei Stunden verfügbaren Kraftwerksleistung je Kraftwerkstandort;

c.

Angaben über die Schwarzstartfähigkeit der thermischen Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 100 MW;

d.

Darstellung welche Maßnahmen bei einer Verknappung oder bei einem Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden.;

e.

geplante und getätigte Maßnahmen in ihrem Kraftwerkspark, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen und

f.

die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 1 Z 23 über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.

(43) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 sowie zu den nach Abs. 3 zu übermittelnden Daten erlassen.

(54) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die oder der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.

(65) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 23.12.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Behörde hat im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion insbesondere folgende Überwachungsaufgaben wahrzunehmen:

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste und

6.

die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit,

laufend zu beobachten.

(2) Für die Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben sind bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln:

1.

von Netzbetreibern:

a.

Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit;

b.

durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Entgelte und benötigter Zeit;

c.

Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;

d.

Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;

e.

Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.

2.

von Verteilernetzbetreibern:

a.

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;

b.

Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;

c.

Zahl der Neuan- und -abmeldungen;

d.

Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;

e.

durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;

f.

Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung auf Grund von Zahlungsverzug;

g.

Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;

h.

Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (z.B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beschwerden.

3.

von Versorgern:

a.

getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden: Energiepreise in Eurocent/kWh;

b.

Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;

c.

Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen;

d.

Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(3) Der Behörde sind zur Überwachung der Versorgungssicherheit und für die Erstellung von Energiekonzepten, für Zwecke der Raumplanung und der künftigen Stadtentwicklung bis spätestens 30. Juni des Jahres Berichte zu nachfolgenden Themen zu übermitteln:

1.

von NetzbetreibernÜbertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern:

a. Investitionstätigkeiten im Berichtsjahr;

ba.

mittelfristige und langfristige Netzausbauplanung und graphische Darstellung, dass die Netzausbauplanung den zu erwartenden Bedarf im Land Wien deckt;

b.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Versorgungssicherheit im Land Wien sicherzustellen;

c.

Umstände und die Gründe, die künftig eine sichere und zuverlässige Versorgung mit Elektrizitätim letzten Kalenderjahr die Versorgungssicherheit im Land Wien gefährdet haben oder gefährden könnten sowie deren Gründe.hätten können einschließlich der Maßnahmen, die zur Abwehr ergriffen wurden;

d.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.

2.

von Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreibern:

a.

getätigteeine Darstellung über die Entwicklung der gesamten Netzabgabe und geplante Maßnahmen zur Verringerung der Netzverluste in MWh;

b.

Ist-Zustand des Sperrkabelkonzeptesein aktuelles Sperrkabelkonzept oder vergleichbarervergleichbare aktuelle Konzepte sowie Darstellungeinschließlich einer Beschreibung, welche Maßnahmen im Fall von Versorgungseinschränkungen und, Versorgungsunterbrechungen oder eines Blackouts (§ 2 Abs. 1 Z 7a) vorgesehen sind bzw. erfolgen.;

c.

geplante und getätigte Maßnahmen in die Netzinfrastruktur, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen.

3.

von Erzeugerinnen oder Erzeugern, deren gesamte installierte Bruttoleistung 50100 MW überschreitet:

a.

mittelfristig und langfristig geplante Investitionen in den Kraftwerkspark;

b.

Umfang der innerhalb von zwei Stunden verfügbaren Kraftwerksleistung je Kraftwerkstandort;

c.

Angaben über die Schwarzstartfähigkeit der thermischen Kraftwerke mit einer Engpassleistung von mehr als 100 MW;

d.

Darstellung welche Maßnahmen bei einer Verknappung oder bei einem Ausfall der Brennstoffversorgung oder einzelner Brennstoffe getroffen werden.;

e.

geplante und getätigte Maßnahmen in ihrem Kraftwerkspark, die geeignet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Elektrizitätsversorgung zu berücksichtigen und

f.

die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung gemäß § 41 Abs. 1 Z 23 über Maßnahmen für den Wiederaufbau nach einer Großstörung des Übertragungsnetzes.

(43) Die Behörde kann mit Verordnung über Erhebungsmasse, -einheiten, und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung nähere Bestimmungen zu den nach Abs. 2 sowie zu den nach Abs. 3 zu übermittelnden Daten erlassen.

(54) Die Behörde hat laufend zu beobachten, ob eine Netzbetreiberin oder ein Netzbetreiber, an deren oder an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und die oder der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, diesen Umstand zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzt.

(65) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen des § 55 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

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