Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG (Bgld. DD) Fundstelle

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Gesetz vom 30. Juni 2005 über den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG)

StF: LGBl. Nr. 87/2005 (XVIII. Gp. RV 1094 AB 1123)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Öffentlicher und Privater Bereich

2. Abschnitt:
Verwendung von Daten

§ 5

Grundsätze

§ 6

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 9

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 10

Pflichten der Dienstleisterin und des Dienstleisters

§ 11

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 12

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt:
Datensicherheit

§ 13

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 14

Datengeheimnis

4. Abschnitt:
Publizität der Datenanwendungen

§ 15

Vorabkontrolle

§ 16

Verfahren der Vorabkontrolle

§ 17

Datenverarbeitungsregister

§ 18

Offenlegungspflicht der Auftraggeberin und des Auftraggebers

§ 19

Informationspflicht der Auftraggeberin und des Auftraggebers

5. Abschnitt:
Rechte der Betroffenen

§ 20

Auskunftsrecht

§ 21

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 22

Widerspruchsrecht

§ 23

Rechte der Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt:
Rechtsschutz

§ 24

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 25

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 26

Anrufung der ordentlichen Gerichte

§ 27

Schadenersatz

§ 28

Gemeinsame Bestimmungen

§ 29

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzbehörde

7. Abschnitt:
Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 30

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 31

Zur-Verfügung-Stellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 32

Verwendung von Daten im Katastrophenfall

§ 33

Datenanwendungen des Landtages

8. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34

Strafbestimmungen

§ 35

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 36

Anhörungsverfahren

§ 37

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 39

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 40/2018

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

Gesetz vom 30. Juni 2005 über den Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien (Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG)

StF: LGBl. Nr. 87/2005 (XVIII. Gp. RV 1094 AB 1123)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 40/2018 (XXI. Gp. RV 1310 AB 1319)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 4

Öffentlicher und Privater Bereich

2. Abschnitt:
Verwendung von Daten

§ 5

Grundsätze

§ 6

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 9

Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen

§ 10

Pflichten der Dienstleisterin und des Dienstleisters

§ 11

Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 12

Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt:
Datensicherheit

§ 13

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 14

Datengeheimnis

4. Abschnitt:
Publizität der Datenanwendungen

§ 15

Vorabkontrolle

§ 16

Verfahren der Vorabkontrolle

§ 17

Datenverarbeitungsregister

§ 18

Offenlegungspflicht der Auftraggeberin und des Auftraggebers

§ 19

Informationspflicht der Auftraggeberin und des Auftraggebers

5. Abschnitt:
Rechte der Betroffenen

§ 20

Auskunftsrecht

§ 21

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 22

Widerspruchsrecht

§ 23

Rechte der Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt:
Rechtsschutz

§ 24

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

§ 25

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 26

Anrufung der ordentlichen Gerichte

§ 27

Schadenersatz

§ 28

Gemeinsame Bestimmungen

§ 29

Wirkung von Bescheiden der Datenschutzbehörde

7. Abschnitt:
Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 30

Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 31

Zur-Verfügung-Stellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen

§ 32

Verwendung von Daten im Katastrophenfall

§ 33

Datenanwendungen des Landtages

8. Abschnitt:
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34

Strafbestimmungen

§ 35

Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 36

Anhörungsverfahren

§ 37

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 39

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 40/2018

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