Sie sind nicht angemeldet.
(1) Dieses Gesetz ist - nach Maßgabe des Abs. 1 - auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Burgenland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Gesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Burgenland gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 3 Z 14) einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers (§ 3 Z 4) geschieht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaats der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Burgenland anzuwenden, wenn eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 4 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Burgenland zu einem Zweck verwendet, der keiner im Burgenland gelegenen Niederlassung dieser Auftraggeberin oder dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Burgenland nur hindurchgeführt werden.
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