§ 2 Bgld. DD Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz istNicht automationsunterstützt geführte Dateisysteme gelten als Datenverarbeitungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und des Datenschutzgesetzes - nach Maßgabe des AbsDSG. 1 - auf

(2) Für die VerwendungBerichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Burgenland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Gesetzüber gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen sowie hinsichtlich des Rechts auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Burgenland gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (Auskunft gilt § 3 Z 14§ 4 Abs. 2 ) einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers (§ 3 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend vonund 3 sowie Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaats der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Burgenland anzuwenden, wenn eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 4 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Burgenland zu einem Zweck verwendet, der keiner im Burgenland gelegenen Niederlassung dieser Auftraggeberin oder dieses Auftraggebers zuzurechnen ist5 und 6 DSG sinngemäß.

(3) WeitersFür das Datengeheimnis gilt § 6 DSG sinngemäß.

(4) Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die §§ 7 bis 10 DSG sinngemäß.

(5) Die Datenschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 DSG ist dieses Gesetz nicht anzuwendenAufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt § 22 DSG sinngemäß.

(6) Für Rechtsbehelfe, soweit personenbezogene Daten durchHaftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Burgenland nur hindurchgeführt werdenBundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 24 bis 30 DSG sinngemäß.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 25.10.2005 bis 24.05.2018

(1) Dieses Gesetz istNicht automationsunterstützt geführte Dateisysteme gelten als Datenverarbeitungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und des Datenschutzgesetzes - nach Maßgabe des AbsDSG. 1 - auf

(2) Für die VerwendungBerichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Burgenland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Gesetzüber gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen sowie hinsichtlich des Rechts auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Burgenland gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (Auskunft gilt § 3 Z 14§ 4 Abs. 2 ) einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers (§ 3 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend vonund 3 sowie Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaats der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Burgenland anzuwenden, wenn eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 4 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Burgenland zu einem Zweck verwendet, der keiner im Burgenland gelegenen Niederlassung dieser Auftraggeberin oder dieses Auftraggebers zuzurechnen ist5 und 6 DSG sinngemäß.

(3) WeitersFür das Datengeheimnis gilt § 6 DSG sinngemäß.

(4) Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die §§ 7 bis 10 DSG sinngemäß.

(5) Die Datenschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 DSG ist dieses Gesetz nicht anzuwendenAufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt § 22 DSG sinngemäß.

(6) Für Rechtsbehelfe, soweit personenbezogene Daten durchHaftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Burgenland nur hindurchgeführt werdenBundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 24 bis 30 DSG sinngemäß.

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