§ 11 Oö. GB 1998 § 11

Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Stadtsenat schriftlich erklären, daß auf sie die im § 10 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder § 30 der Stadtstatute erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) Anstelle des im § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt ein reduzierter Prozentsatz, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des

Ruhebezuges gemäß Statut (80%)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

Ruhebezuges gemäß Statut (80%)

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anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:

Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten)

Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x
Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

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anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Statutarstadt zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag der Statutarstadt gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen
anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

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anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:

100

100

100 + Prozentsatz nach Abs. 8

-----------------------------

100 + Prozentsatz nach Abs. 8

(10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit dem II. Abschnitt des O.ö. Bezügegesetzes 1995 oder früheren bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer entsprechenden Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 10 Abs. 2 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.07.2012

(1) Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Stadtsenat schriftlich erklären, daß auf sie die im § 10 Abs. 2 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder § 30 der Stadtstatute erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

(3) Anstelle des im § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt ein reduzierter Prozentsatz, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des

Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des

Ruhebezuges gemäß Statut (80%)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

Ruhebezuges gemäß Statut (80%)

----------------------------------------------------------------

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16% nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Oö. Gemeinde-Bezügegesetz-Novelle 2012 in Kraft tritt. (Anm: LGBl.Nr. 58/2012)

(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:

Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten)

Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x
Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten)

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

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anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Statutarstadt zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag der Statutarstadt gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen
anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998

anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

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anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)

(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z 1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:

100

100

100 + Prozentsatz nach Abs. 8

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100 + Prozentsatz nach Abs. 8

(10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer - zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten - Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit dem II. Abschnitt des O.ö. Bezügegesetzes 1995 oder früheren bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer entsprechenden Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 10 Abs. 2 Z 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.

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