§ 30 K-SVFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 30.6.2023 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.Es treten mit 1. Jänner 2008 Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 5 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Paragraphen 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.Paragraph 17, Absatz 7, tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt Paragraph 17, Absatz 8, in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß Paragraph 17, Absatz 8, anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9§ 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 13, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 und Paragraph 5 a, jeweils samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 b,, Paragraph 25 d, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Stand vor dem 08.09.2023

In Kraft vom 31.12.2021 bis 08.09.2023
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.

(3) § 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

(5) Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.

(7) § 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.

(9) § 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(10) § 13 Abs. 1 Z 4 und 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf der Kundmachung in Kraft. § 13 Abs. 1 Z 4 und Z 9, Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 30.6.2023 außer Kraft, mit der Maßgabe, dass die zuvor in Kraft stehenden Bestimmungen wieder an ihre Stelle treten.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1994,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 18 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Es treten mit 1. Jänner 2008 § 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2008 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.Es treten mit 1. Jänner 2008 Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 5 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß Paragraph 21, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2008, sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Paragraphen 4 und 22a samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 17 Abs. 7 tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.Paragraph 17, Absatz 7, tritt mit Beginn des 1. Jänner 2008 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 20 Abs. 1, § 22a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab 2014. Abweichend davon gilt Paragraph 17, Absatz 8, in dieser Fassung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung zum 31. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung zum 31. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß Paragraph 17, Absatz 8, anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9§ 13 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 13, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Das Inhaltsverzeichnis, § 5 und § 5a jeweils samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 und Paragraph 5 a, jeweils samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 5 bis 7, Paragraph 10, Absatz eins und 2, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 25 b,, Paragraph 25 d, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27 und Paragraph 31, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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