§ 5a K-SVFG Abgaben

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsNach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
    1. 1.Ziffer einsvom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich ein Beitrag von 0,25 Euro;
    2. 2.Ziffer 2von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Abgaben gemäß Abs. 1 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Fonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Die Abgaben gemäß Absatz eins, sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Fonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Fonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.Die Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Fonds mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, AVG die Abgabe bemessen.
  4. (4)Absatz 4Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 2 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Fonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.Die Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Fonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Absatz 3, letzter Satz findet Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Abs. 1 Z 2 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Absatz eins, Ziffer 2, im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.
  6. (6)Absatz 6Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Absatz 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
  7. (7)Absatz 7Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.Von den Abgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.
  8. (8)Absatz 8Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2020 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2021, anzuwenden.Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2020, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2021,, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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