Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsDer Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Bediensteten des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse des Fonds oder der Antragsteller/innen oder der Bezieher/innen von Zuschüssen gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2)Absatz 2Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.Eine Ausnahme von der im Absatz eins, bezeichneten Geheimhaltungspflicht tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung davon erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin; die Entbindung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
(3)Absatz 3Die Geheimhaltungspflicht besteht für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin auch nach Ende seines/ihres Anstellungsvertrages, für Bedienstete des Fonds nach Ende des Dienstverhältnisses und für Mitglieder eines Organs nach Ausscheiden aus der Organfunktion.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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