§ 15 K-SVFG Aufsicht

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung des Fonds.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport:
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresbudgets;
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung des Jahresabschlusses;
    4. 4.Ziffer 4die Entlastung des Kuratoriums;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß § 25b.die Genehmigung der Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen gemäß Paragraph 25 b,
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unverzüglich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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