§ 5 K-SVFG Finanzierung

K-SVFG - Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
§ 5.Paragraph 5,

Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:

  1. 1.Ziffer einsAbgaben gemäß § 5a;Abgaben gemäß Paragraph 5 a, ;,
  2. 2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
  3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Zuschüssen;
  4. 4.Ziffer 4Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;
  5. 5.Ziffer 5Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
  6. 6.Ziffer 6Sonstigen Einnahmen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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