§ 10 EZG 2011 Prüfung

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) JederJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der MeldungEmissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigungein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 § 14 oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder LuftfahrzeugbetreiberJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der MeldungEmissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 eine Bescheinigungein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung istsind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 Abs. 2 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Fassung 2009Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/2987/EG feststellt, ABl. Nr. L 140 S. 63 einzuhaltendie zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(4) Jeder Anlageninhaber hat denDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 28, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigungein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 § 14 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den GesamtemissionenEmissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kannhat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des LuftfahrzeugbetreibersLuftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführenEmissionen durchzuführen. ErSie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wennWenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.

(5a5) Abweichend von den Abs. 2, 4 und 54 entfällt für jeden Luftfahrzeugbetreiberjede Person, dessendie Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen KohlenstoffdioxidKohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigungeines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Ein AnlageninhaberJede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellendzufriedenstellend bewertet oder vomvon der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 54 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibersdie Emissionsmeldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver PrüfberichtPrüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 54 anhängig ist.

(7) JederJede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiberjede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der AnlageninhaberInhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der LuftfahrzeugbetreiberPerson, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 22.12.2020

(1) JederJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der MeldungEmissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigungein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 § 14 oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder LuftfahrzeugbetreiberJede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, gemeinsam mit der MeldungEmissionsmeldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 eine Bescheinigungein Prüfgutachten einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung istsind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG und eines delegierten Rechtsakts gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG sowie das gemäß § 8 Abs. 2 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnungeines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung in einer Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 oder 2 Verstöße gegen die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Fassung 2009Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/2987/EG feststellt, ABl. Nr. L 140 S. 63 einzuhaltendie zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(4) Jeder Anlageninhaber hat denDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 28, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigungein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 § 14 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den GesamtemissionenEmissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kannhat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des LuftfahrzeugbetreibersLuftverkehrstätigkeit hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführenEmissionen durchzuführen. ErSie oder er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wennWenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers Emissionsmeldung gemäß § 9 unrichtig war, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionen der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder 3 festzusetzen.

(5a5) Abweichend von den Abs. 2, 4 und 54 entfällt für jeden Luftfahrzeugbetreiberjede Person, dessendie Luftfahrzeuge betreibt, deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 25 000 Tonnen KohlenstoffdioxidKohlenstoffdioxidäquivalent oder weniger als 3 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent durch innereuropäische Luftverkehrstätigkeit betragen, die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigungeines Prüfgutachtens einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen, sofern die Emissionsmeldung mit Daten von Eurocontrol aus der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union unter Anwendung eines Instruments für Kleinemittenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter LuftfahrzeugbetreiberPersonen, die Luftfahrzeuge betreiben, die Kleinemittenten sind, ABl. Nr. L 175 vom 10.07.2010 S. 25, erstellt wurde. DerDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie hat eine von der Eurocontrol-Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem erstellte Emissionsmeldung als ausreichend geprüft anzuerkennen.

(6) Ein AnlageninhaberJede Inhaberin und jeder Inhaber einer Anlage und jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, deren oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellendzufriedenstellend bewertet oder vomvon der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 54 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibersdie Emissionsmeldung als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver PrüfberichtPrüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt, und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 54 anhängig ist.

(7) JederJede Anlageninhaberin und jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiberjede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat auf Verlangen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur oder anderer Klimaberichte gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, sowie der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der AnlageninhaberInhaberin oder des Inhabers einer Anlage und der LuftfahrzeugbetreiberPerson, die Luftfahrzeuge betreibt, zu behandeln.

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