§ 13 StPO Unmittelbarkeit

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus,Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein RichterBeweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen

1.

der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),

2.

der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),

3.

des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,

4.

der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),

5.

des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),

6.

des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und

7.

des § 28 Abs. 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,

sonst dem Einzelrichter.

(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheidenIm Ermittlungsverfahren sind die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei RichternBeweise aufzunehmen, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung stehtdie für die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.

(4) Die Schöffen üben das Richteramtüber die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.

(53) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestensSoweit ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des AngeklagtenBeweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehörenBeweis verwertet werden, die durch die strafbare Handlungals er in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurdeeiner nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2007

§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus,Hauptverhandlung bildet den Schwerpunkt des Verfahrens. In ihr sind die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein RichterBeweise aufzunehmen, auf Grund deren das Urteil zu fällen ist.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen

1.

der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),

2.

der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),

3.

des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,

4.

der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),

5.

des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),

6.

des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und

7.

des § 28 Abs. 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,

sonst dem Einzelrichter.

(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheidenIm Ermittlungsverfahren sind die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei RichternBeweise aufzunehmen, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung stehtdie für die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.

(4) Die Schöffen üben das Richteramtüber die Erhebung der Anklage unerlässlich sind oder deren Aufnahme in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen voraussichtlich nicht möglich sein wird.

(53) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestensSoweit ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des AngeklagtenBeweis unmittelbar aufgenommen werden kann, darf er nicht durch einen mittelbaren ersetzt werden. Der Inhalt von Akten und anderen Schriftstücken darf nur soweit als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehörenBeweis verwertet werden, die durch die strafbare Handlungals er in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurdeeiner nach diesem Gesetz zulässigen Weise wiedergegeben wird.

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