§ 11 MaklerG Verjährung

MaklerG - Maklergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 11 MaklerG


Kommentar zum § 11 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Für einen Provisionsanspruch gilt gemäß § 11 MaklerG eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit Recht... mehr lesen...

§ 11 MaklerG | 1. Version | 1090 Aufrufe | 23.03.12

Sie können den Inhalt von § 11 MaklerG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 11 MaklerG


Entscheidungen zu § 11 MaklerG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 MaklerG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 MaklerG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 MaklerG
§ 12 MaklerG