§ 17 MaklerG Besondere Aufklärungspflicht

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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