§ 12 MaklerG Fristablauf; vorzeitige Auflösung

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 12 MaklerG


Kommentar zum § 12 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Ein befristeter Maklervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit automatisch ohne dass es dazu einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Erklärung bedarf. Auch ein befristeter Maklervertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 12 Abs 2 MaklerG). Als wichtig... mehr lesen...

§ 12 MaklerG | 2. Version | 927 Aufrufe | 23.03.12

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