Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
1.Ziffer einsdie Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts und
2.Ziffer 2die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
(2)Absatz 2,Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
2.Ziffer 2die Summe der gültigen Stimmen und
3.Ziffer 3die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.
In Kraft seit 27.07.2022 bis 31.12.9999
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