Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.
In Kraft seit 27.07.2022 bis 31.12.9999
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