Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.
In Kraft seit 27.07.2022 bis 31.12.9999
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