Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär die Mitglieder des neu gewählten Sektionsvorstandes, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Sektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuberufen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten oder ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Der Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder des Sektionsvorstandes, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident können nicht zum Sektionsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter gewählt werden. Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes.
(3)Absatz 3,Die Wahl hat zeitlich jener gemäß § 20 nachzufolgen.Die Wahl hat zeitlich jener gemäß Paragraph 20, nachzufolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3 bis 5 finden Anwendung.
In Kraft seit 27.07.2022 bis 31.12.9999
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