Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Länderkammer hat der Wahlkommission innerhalb einer Woche nach Ausschreibung der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis der ordentlichen und außerordentlichen Kammermitglieder zu übergeben, wobei nach diesem Zeitpunkt neu eintretende Kammermitglieder außer Betracht bleiben. Dieses Verzeichnis hat für jedes Mitglied anzugeben:
1.Ziffer einsden Vor- und Zunamen,
2.Ziffer 2in der Sektion Ingenieurkonsulenten das Fachgebiet der Befugnis,
3.Ziffer 3ob die Befugnis ausgeübt wird oder ruht,
4.Ziffer 4den Kanzleisitz in Österreich, bei ruhender Befugnis den Wohnsitz oder bei Kanzleisitz im Ausland die Kammerzugehörigkeit, und
5.Ziffer 5sonstige, zur Beurteilung des Wahlrechtes erforderliche Umstände.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission hat die Verzeichnisse spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung zwei Wochen lang als Wählerlisten zur Einsicht aufzulegen.
In Kraft seit 27.07.2022 bis 31.12.9999
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