§ 408 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.

(2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.

(3) Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 408 ZPO


Kommentar zum § 408 ZPO von Wiener Advocatur Bureau

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Beim Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO handelt es sich um einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch (RS0041173). Nach der Rechtsprechung (OGH 10 Obs 142/07s mit Verweis auf 1 Ob 34/24 = SZ 6/29 = RS0041197 und auf Lindinger, Mutwillige Prozessführung im Schlichtungs... mehr lesen...

§ 408 ZPO | 3. Version | 1101 Aufrufe | 22.06.12

Sie können den Inhalt von § 408 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

32 Entscheidungen zu § 408 ZPO


Entscheidungen zu § 408 ZPO


Entscheidungen zu § 408 Abs. 1 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 408 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 408 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 407 ZPO
§ 409 ZPO