§ 413 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Berathung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Berathung einen Berichterstatter bestellen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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