Norm: ABGB §1295 Ia7JN §1 IVdZPO §408 Abs1
Rechtssatz: Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen. Entscheidungstexte 3 Ob 544/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/115 3 Ob 330/98w Entsch... mehr lesen...