§ 20 ZLPV 2006 Anerkennungsscheine

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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