§ 15 ZLPV 2006 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.

(2) Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten.

In Kraft seit 15.03.2007 bis 31.12.9999
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