§ 13 ZLPV 2006 Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder

1.

durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oder

2.

durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oder

3.

durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)

nachzuweisen. Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung abzulegen ist.

(2) Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:

(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)

3.

eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,

4.

eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,

5.

eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,

6.

eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,

7.

eine Prüfungskommission für Bordfunker,

8.

eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,

9.

eine Prüfungskommission für Bordtechniker,

10.

eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,

11.

eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,

12.

eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,

13.

eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.

(3) Die zuständige Behörde ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Zweckmäßigkeit ermächtigt, die fachliche Eignung für einen Schein oder eine Berechtigung auch ohne Hinzuziehung einer der in Abs. 2 oder § 14 genannten Prüfungskommissionen festzustellen. In solchen Fällen ist die theoretische Prüfung zur Erlangung dieses Scheins oder dieser Berechtigung von der zuständigen Behörde selbst durchzuführen. Die praktische Prüfung ist in diesen Fällen von einem durch die zuständige Behörde für diesen Zweck ernannten entsprechend qualifizierten Prüfer abzunehmen. Der praktische Prüfer hat ein schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.

(4) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)

(6) Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wenn

1.

eine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder

2.

das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.

(7) Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.

(8) Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.

(9) Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 ZLPV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 ZLPV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 ZLPV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 ZLPV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZLPV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 ZLPV 2006
§ 14 ZLPV 2006