§ 24c ZLPV 2006 Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:

1.

Luftrecht,

2.

Menschliches Leistungsvermögen,

3.

Meteorologie,

4.

Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),

5.

Aerodynamik,

6.

Betriebliche Verfahren,

7.

Flugleistung und Flugplanung,

8.

Allgemeine Luftfahrzeugkunde und

9.

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(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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