§ 20 ZLPV 2006 Anerkennungsscheine

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat dieDie zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.

(3) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.

(4) Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(1) Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, hat dieDie zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 23 genannten Scheinen entsprechen (PPL(A), CPL(A), MPL(A), ATPL(A)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) umgeschrieben werden.

(3) Ausländische Zivilluftfahrerscheine, welche den in § 25 genannten Scheinen entsprechen (PPL(H), CPL(H), ATPL(H)) und nicht bereits gemäß § 41 LFG österreichischen Scheinen gleichgestellt sind, können gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) von der zuständigen Behörde anerkannt oder unter den in Anlage 1 (JAR-FCL 1) genannten Voraussetzungen in eine Lizenz gemäß § 25 in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) umgeschrieben werden.

(4) Anerkennungen von in Abs. 2 oder Abs. 3 genannten ausländischen Scheinen, welche von der zuständigen Behörde ohne Befristung erteilt wurden, sind bis zum Ablauf des 1. April 2013 gültig. Eine neuerliche Anerkennung oder Umschreibung des entsprechenden ausländischen Zivilluftfahrerscheins hat gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 beziehungsweise Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 7 zu erfolgen.

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