Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:
1.Ziffer einsdie bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
2.Ziffer 2die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
3.Ziffer 3wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
4.Ziffer 4Anregungen für allfällige Änderungen der vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
5.Ziffer 5Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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