Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verwaltungsformularverordnung 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.Andere als die in Absatz eins, erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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