Art. 1 § 14 ZDBR-GO (Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten), Geschäftsstelle und Geschäftsführung - JUSLINE Österreich
Art. 1 § 14 ZDBR-GO Geschäftsstelle und Geschäftsführung
ZDBR-GO - Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen.Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß Paragraph 50, ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen.
1.Ziffer einsdie kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
2.Ziffer 2die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften und ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
3.Ziffer 3die Abfertigung von Erledigungen;
4.Ziffer 4die Verwahrung der Geschäftsstücke;
5.Ziffer 5die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke dem Akt zu entnehmen, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, sowie
6.Ziffer 6die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle sowie der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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