Gesamte Rechtsvorschrift ZDBR-GO

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

ZDBR-GO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

Artikel

Art. 1 § 2 ZDBR-GO Vorsitzender des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten


  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu achten.Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (Paragraph 49, Absatz eins, ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu achten.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Art. 1 § 3 ZDBR-GO


  1. (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des Zivildienstbeschwerderates hinzuwirken.
  3. (3)Absatz 3,Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat ein wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten von dessen Sitzungen oder eine sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
  5. (5)Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im Paragraph 13, angeführten Formblätter.

Art. 1 § 4 ZDBR-GO Senatsvorsitzender


  1. (1)Absatz eins,Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG).
  3. (3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,). Insbesondere erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er und der Berichterstatter sind berechtigt, auch in die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.Der Senatsvorsitzende hat, jährlich spätestens bis 31. Jänner des darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
  6. (6)Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen auf Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.
  7. (7)Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.

Art. 1 § 5 ZDBR-GO Berichterstatter


  1. (1)Absatz eins,Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Absatz 2, genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

Art. 1 § 6 ZDBR-GO Schriftführer


Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften und der Niederschriften über das Ergebnis der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten Dienststellen heranziehen.

Art. 1 § 7 ZDBR-GO Ladung der Senatsmitglieder


  1. (1)Absatz eins,Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
  2. (2)Absatz 2,Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.Den Geladenen sind bei Beschwerden nach Paragraph 43, Absatz 2, ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.Die in Absatz 2, genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Art. 1 § 8 ZDBR-GO Beratung und Abstimmung


Die Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

Art. 1 § 9 ZDBR-GO


  1. (1)Absatz eins,Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort hat der Berichterstatter.

Art. 1 § 10 ZDBR-GO


  1. (1)Absatz eins,Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
  2. (2)Absatz 2,Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
  3. (3)Absatz 3,Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  4. (4)Absatz 4,Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.

Art. 1 § 11 ZDBR-GO


  1. (1)Absatz eins,Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und Abstimmungsprotokoll“ und „Verschluß“ anzubringen.Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und Abstimmungsprotokoll“ und „Verschluß“ anzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

Art. 1 § 12 ZDBR-GO Erledigungen


  1. (1)Absatz eins,Die Erledigungen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sind
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der den Senaten oder dem Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von diesem und
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von diesemhinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, obliegenden Aufgaben von diesem
    zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74 ZDG).zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG und der darauf beruhenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (Paragraph 74, ZDG).
  2. (2)Absatz 2,Wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender, Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten über das Ergebnis der Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister für Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4,Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.

Art. 1 § 13 ZDBR-GO Formulare


  1. (1)Absatz eins,Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verwaltungsformularverordnung 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.Andere als die in Absatz eins, erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.

Art. 1 § 14 ZDBR-GO Geschäftsstelle und Geschäftsführung


  1. (1)Absatz eins,Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen.Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß Paragraph 50, ZDG jeweils die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
    2. 2.Ziffer 2die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften und ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
    3. 3.Ziffer 3die Abfertigung von Erledigungen;
    4. 4.Ziffer 4die Verwahrung der Geschäftsstücke;
    5. 5.Ziffer 5die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke dem Akt zu entnehmen, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, sowie
    6. 6.Ziffer 6die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle sowie der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.

Art. 1 § 15 ZDBR-GO Tätigkeitsbericht


Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
  2. 2.Ziffer 2die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
  3. 3.Ziffer 3wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. 4.Ziffer 4Anregungen für allfällige Änderungen der vom Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
  5. 5.Ziffer 5Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.

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