Art. 1 § 5 ZDBR-GO Berichterstatter

ZDBR-GO - Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Tätigkeit der Senate, insbesondere die Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen.
  2. (2)Absatz 2,Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf auszuarbeiten.
  3. (3)Absatz 3,Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den in Absatz 2, genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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