Art. 1 § 15 ZDBR-GO Tätigkeitsbericht

Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
  2. 2.Ziffer 2die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
  3. 3.Ziffer 3wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. 4.Ziffer 4Anregungen für allfällige Änderungen der vom ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
  5. 5.Ziffer 5Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.11.2010 bis 31.12.2013

Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten: Der nach Paragraph 54, Absatz 2, ZDG zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes gemachten Erfahrungen;
  2. 2.Ziffer 2die Darstellung von Rechtsfragen, die von verschiedenen Senaten des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten nicht einheitlich beantwortet wurden;
  3. 3.Ziffer 3wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;
  4. 4.Ziffer 4Anregungen für allfällige Änderungen der vom ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen Geschäftsordnung;
  5. 5.Ziffer 5Angaben über Art und Umfang der in § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.Angaben über Art und Umfang der in Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZDG erwähnten Aufgaben sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.

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