Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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