Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
1.Ziffer einsist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach § 3 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.ist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Paragraph 3, entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.
2.Ziffer 2sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Abs. 2) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.
3.Ziffer 3sind Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung dieses Gesetzes zu unterstützen, insbesondere durch Information und Beratung über die nach diesem oder anderen Bundesgesetzen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten.
4.Ziffer 4sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.
5.Ziffer 5sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 4) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Z 1) im Internet zu veröffentlichen.sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Paragraph 4,) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Ziffer eins,) im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Abs. 1 wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Absatz eins, wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig.
(3)Absatz 3,In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Stelle hat den obersten Organen des Bundes die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung bei ihr anfallenden Kosten jeweils nach Maßgabe der Anzahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen anteilig zu verrechnen.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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