Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsWebsites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
2.Ziffer 2Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
3.Ziffer 3mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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