Gesamte Rechtsvorschrift WZG

Web-Zugänglichkeits-Gesetz

WZG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WZG Gegenstand und Ziele des Gesetzes


  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, Amtsblatt Nummer L 327 vom 2.12.2016 Seite 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.

§ 2 WZG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Websites und mobile Anwendungen
    1. 1.Ziffer einsdes Bundes und von
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die
      1. a.Litera azu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      2. b.Litera bzumindest teilrechtsfähig sind und
      3. c.Litera cüberwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind,
    haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach § 3 zu entsprechen. Dies gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen.haben den Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Paragraph 3, zu entsprechen. Dies gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags dienen.
  2. (2)Absatz 2,Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:Absatz eins, gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
    1. a)Litera aDateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
    2. b)Litera baufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
    3. c)Litera clive übertragene zeitbasierte Medien;
    4. d)Litera dOnline-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
    5. e)Litera eInhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
    6. f)Litera fReproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund
      1. 1.Ziffer einsder Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
      2. 2.Ziffer 2der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
      nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
    7. g)Litera gInhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
    8. h)Litera hWebsites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
    9. i)Litera iInhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
    10. j)Litera jInhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Paragraph 3, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.

§ 3 WZG Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen


  1. (1)Absatz eins,Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
  2. (2)Absatz 2,Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Absatz eins, in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 zuständige Stelle hat die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 5, zuständige Stelle hat die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

§ 4 WZG Erklärung zur Barrierefreiheit


  1. (1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers, der die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 2 Abs. 3 lit. a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

§ 5 WZG Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit


  1. (1)Absatz eins,Zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
    1. 1.Ziffer einsist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach § 3 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.ist wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Paragraph 3, entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen unter Einbeziehung der jeweiligen Berichte der Länder der Europäischen Kommission vorzulegen. Die betroffenen Rechtsträger haben an der Überwachung mitzuwirken.
    2. 2.Ziffer 2sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Abs. 2) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.sind Beschwerden entgegenzunehmen und zu prüfen, die sich auf Verstöße gegen die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch einen der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger beziehen. Die betroffenen Rechtsträger haben bei der Prüfung der Beschwerde mitzuwirken. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Liegt auch ein Verstoß gegen Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die das Gleichbehandlungsgebot betreffen, vor, so kann die Beschwerde an die jeweils nach diesen Vorschriften für Beschwerden von betroffenen Personen zuständige Stelle weitergeleitet werden. Beschwerden sind von betroffenen Personen ausschließlich über eine von der zuständigen Stelle (Absatz 2,) zur Verfügung zu stellende elektronische Kontaktmöglichkeit einzubringen.
    3. 3.Ziffer 3sind Personen bei der Verfolgung ihrer Rechte wegen behaupteter Verletzung dieses Gesetzes zu unterstützen, insbesondere durch Information und Beratung über die nach diesem oder anderen Bundesgesetzen bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten.
    4. 4.Ziffer 4sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.sind Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Einrichtungen gem. Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.
    5. 5.Ziffer 5sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 4) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Z 1) im Internet zu veröffentlichen.sind die anzuwendenden inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit (Paragraph 4,) sowie die anzuwendende Überwachungsmethodik und Berichtsmodalitäten (Ziffer eins,) im Internet zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Abs. 1 wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Absatz eins, wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Absatz eins, zuständig.
  3. (3)Absatz 3,In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Stelle hat den obersten Organen des Bundes die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung bei ihr anfallenden Kosten jeweils nach Maßgabe der Anzahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen anteilig zu verrechnen.

§ 6 WZG Datenschutz


  1. (1)Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (§ 5 Abs. 2) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (Paragraph 5, Absatz 2,) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG zu verpflichten.Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG zu verpflichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 7 WZG Personenbezogene Bezeichnungen


Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 8 WZG Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 9 WZG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.

§ 10 WZG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsWebsites, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
  2. 2.Ziffer 2Websites, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020,
  3. 3.Ziffer 3mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.

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