§ 1 WZG Gegenstand und Ziele des Gesetzes

WZG - Web-Zugänglichkeits-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
  2. (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, Amtsblatt Nummer L 327 vom 2.12.2016 Seite 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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