§ 4 WZG Erklärung zur Barrierefreiheit

WZG - Web-Zugänglichkeits-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers, der die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 2 Abs. 3 lit. a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 WZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 WZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 WZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 WZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 WZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 WZG
§ 5 WZG