Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2,Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Arbeitstag beantragt werden.
(3)Absatz 3,Sämtliche Verfahren sind automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, ist der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen und abzuschließen.
(4)Absatz 4,Der Wechseltermin kann auf jeden Tag fallen.
In Kraft seit 03.11.2014 bis 31.12.2026
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