§ 2 WVO 2014 Begriffsbestimmungen

WVO 2014 - Wechselverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. 3.Ziffer 3„Wechsel im eigentlichen Sinn “ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und/oder der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
  4. 4.Ziffer 4„Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 ElWOG 2010;„Lieferant“ Versorger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 und Lieferant gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 45, ElWOG 2010;
  5. 5.Ziffer 5„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den Wechsel im eigentlichen Sinn;
  6. 6.Ziffer 6„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  7. 7.Ziffer 7„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 3 Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1 ElWOG 2010 sowie Paragraph 123, Absatz 3, Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;
  8. 8.Ziffer 8„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011;„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011;
  9. 9.Ziffer 9„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
  10. 10.Ziffer 10„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  11. 11.Ziffer 11„Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.
In Kraft seit 03.11.2014 bis 31.12.2026
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