§ 2 WVO 2014 Begriffsbestimmungen

Wechselverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2014 bis 31.12.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. 3.Ziffer 3„Wechsel im eigentlichen Sinn “ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und/oder der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
  4. 4.Ziffer 4„Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 ElWOG 2010;„Lieferant“ Versorger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 und Lieferant gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 45, ElWOG 2010;
  5. 5.Ziffer 5„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den Wechsel im eigentlichen Sinn;
  6. 6.Ziffer 6„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  7. 7.Ziffer 7„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 3 Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1 ElWOG 2010 sowie Paragraph 123, Absatz 3, Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;
  8. 8.Ziffer 8„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011;„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011;
  9. 9.Ziffer 9„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
  10. 10.Ziffer 10„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  11. 11.Ziffer 11„Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2014 bis 31.12.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Abmeldung“ die Beendigung des Energieliefervertrages und/oder des Netznutzungsvertrages;
  2. 2.Ziffer 2„automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
  3. 3.Ziffer 3„Wechsel im eigentlichen Sinn “ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation und/oder der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
  4. 4.Ziffer 4„Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 7 Abs. 1 Z 45 ElWOG 2010;„Lieferant“ Versorger gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 68, GWG 2011 und Lieferant gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 45, ElWOG 2010;
  5. 5.Ziffer 5„Lieferantenwechsel“ die Zählpunkt- und Endverbraucheridentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage und den Wechsel im eigentlichen Sinn;
  6. 6.Ziffer 6„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netznutzungsvertrag;
  7. 7.Ziffer 7„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 ElWOG 2010 sowie § 123 Abs. 3 Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;„Online-Bevollmächtigung“ eine gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Satz 1 ElWOG 2010 sowie Paragraph 123, Absatz 3, Satz 1 GWG 2011 durch den Endverbraucher an den neuen Lieferanten erteilte Bevollmächtigung;
  8. 8.Ziffer 8„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 125 Abs. 2 GWG 2011;„Verfahren“ den Ablauf des Lieferantenwechsels, der Anmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs gemäß Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 sowie Paragraph 125, Absatz 2, GWG 2011;
  9. 9.Ziffer 9„Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
  10. 10.Ziffer 10„Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
  11. 11.Ziffer 11„Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.

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