§ 5 WVO 2014 Verweigerung der Durchführung der Verfahren

WVO 2014 - Wechselverordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsbei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
    2. 2.Ziffer 2bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
    3. 3.Ziffer 3bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des Wechsels im eigentlichen Sinn liegt.
  2. (2)Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
In Kraft seit 03.11.2014 bis 31.12.2026
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