3.Ziffer 3bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des Wechsels im eigentlichen Sinn liegt.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
2.Ziffer 2innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
In Kraft seit 03.11.2014 bis 31.12.2026
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